Abmahnung - allgemeine Informationen

von Robert Fischer

Wer als Arbeitnehmer Pflichten verletzt, die im Arbeitsvertrag enthalten sind, wird in der Regel zunächst abgemahnt, bevor eine Kündigung erfolgt.
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer klar machen, dass er seine Pflichten verletzt hat, denen er eigentlich nachkommen muss. Außerdem wird in der Abmahnung definiert, dass es im Wiederholungsfall zur Kündigung kommen kann.
Auf der anderen Seite erhalten Sie als Arbeitnehmer aber eine erneute Chance, Ihr Fehlverhalten zu korrigieren. Jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine tiefgreifende Pflichtverletzung handelt. Drohungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Straftaten sind davon ausgenommen.

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Weitere Informationen zur Abmahnung

Kommt es zu schwerwiegenden Fällen, ist es möglich, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen kann, beispielsweise wenn es Ihrem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, dass er das Arbeitsverhältnis fortsetzt. Die Gründe für eine Abmahnung beruhen ausschließlich auf schlechten Leistungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Dazu gehören zum Beispiel Verstöße gegen Vorschriften, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Bummelei, ungenehmigter Urlaubsantritt, Mobbing oder sexuelle Belästigungen. Eine Abmahnung kommt nicht in Frage, wenn das Verschulden nicht in Ihrem Einflussbereich als Arbeitnehmer liegt. Es darf Ihnen ebenfalls nicht angelastet werden, dass Sie schlechter oder langsamer arbeiten, als Ihre Kollegen, nur weil Sie die notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse (noch) nicht besitzen. Es ist erforderlich, dass die Leistungfähigkeit in der Abmahnung berücksichtigt werden, ebenso wie die Verhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßige Gründe für eine Abmahnung sind unabsichtliche kleinere Verstöße, wenn Sie zum Beispiel zwei Minuten zu spät kommen oder sich nur einmalig verspäten. Auch bei alkoholkranken Mitarbeitern kann ein Fehlverhalten aufgrund der Krankheit durch eine Abmahnung nicht klar gemacht werden.

Wie sieht die Abmahnung formell und inhaltlich aus?

Die Form der Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich ausgesprochen werden. Meistens wird sie jedoch sicherheitshalber schriftlich erteilt, denn wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss der Arbeitgeber das Vorliegen der Abmahnung beweisen. Eine vorausgehende mündliche Ermahnung oder Ihre Anhörung ist in der Regel nicht notwendig. Auch das Wort "Abmahnung" muss nicht erwähnt werden, damit es zu einer rechtmäßigen Erteilung dieser kommt. Nur der Inhalt ist entscheidend. Dieser muss mindestens zwei wichtige Punkte enthalten, nämlich eine erkennbare Rüge, die darstellt, welche Pflichtverletzung Sie sich haben zuschulden kommen lassen und wie Sie dies zukünftig ändern können. Darüber hinaus muss auch eine Warnung erkennbar sein, die deutlich androht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann.

Wann ist die Abmahnung ungültig?

Wenn einer dieser Bestandteile nicht enthalten ist, gilt die Abmahnung als unwirksam. Die Rüge muss eindeutig das Fehlverhalten und zukünftig erwartete Änderungen beziehungsweise Leistungen beschreiben. Sind die Formulierungen schwammig, also nicht eindeutig, reichen sie für eine Abmahnung nicht aus. Des Weiteren müssen selbstverständlich Zeitpunkt, Ort und Art der jeweiligen Pflichtverletzung eindeutig beschrieben werden, damit Sie Ihr Fehlverhalten als Arbeitnehmer nachvollziehen können. Eine Abmahnung ist auch dann unwirksam, wenn mehrere Pflichtverletzungen enthalten sind, aber mindestens eine Anschuldigung unbegründet ist und nicht zutrifft. Darüber hinaus müssen Ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Beleidigende oder diskriminierende Inhalte, die als unsachliche Beschimpfung gewertet werden, sind in einer Abmahnung eindeutig fehl am Platz und haben dort nichts zu suchen.

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